SATZUNG

des Eider-Yacht-Club e. V. Rendsburg

 

 

 §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Abzeichen

 

Der Verein, gegründet im Jahr 1949, führt den Namen "Eider-Yacht-Club e.V." und ist im

Vereinsregister eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Rendsburg.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

Die Abzeichen des Clubs sind:

a) Der Clubstander:  Er ist dreieckig und zeigt auf blauem Grund ein waagerechtes,

                                rotes Kreuz, dass weiß umrandet ist.                      

b) Das Mützenschild: Es ist oval und trägt den Clubstander, die Buchstaben EYC,                                                   Goldstickerei mit goldener Umrandung.

c) Die Clubnadel:      In derselben Ausführung wie der Clubstander.

d) Die Ehrennadel:    Für 10-jährige aktive Mitgliedschaft silberner und nach 25 Jahren                                        goldener Kranz.

 

§2 Der Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Wassersports, insbesondere der

Freizeitsport mit Segelbooten und Motorbooten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:                  

 

- Förderung der Jugend im Wassersport.

- Ausübung, Erhalt und Pflege des Wassersports.

- Nutzung und Erhalt von Vereins zugehörigen Anlagen zur Durchführung des Wassersports.

Um dies durchzuführen, werden die Mitglieder zweckentsprechend vom Vorstand eingeladen und sind verpflichtet, an den Gemeinschaftsarbeiten teilzunehmen.

 

- Des weiteren wird der regelmäßige Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen  den  Vereinsmitgliedern und anderen Wassersportinteressierten gefördert.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) in Bremen.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 

 

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft 

 

Mitglied des Vereins kann jede Person ab 14 Jahren werden. Bei Minderjährigen muss eine Zustimmung zur Mitgliedschaft des Erziehungsberechtigten vorliegen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

 a)  Mit dem Tode des Mitglieds;

 b)  Durch freiwilligen Austritt;

 c)  Durch Streichung von der Mitgliederliste;

 d)  Durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Von der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

 

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

 

§5 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Jugendliche Mitglieder und Fördermitglieder zahlen den halben Beitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

 a)  Der Vorstand

 b)  Der Beirat

 c)  Die Mitgliederversammlung

 

 

§7 Der Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2000,-€ sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirats hierzu schriftlich erteilt ist.

Der Vorstand stellt eine Geschäftsordnung auf, die der Annahme durch die Mitgliederversammlung bedarf, aber kein Bestandteil der Vereinssatzung ist.

 

 

§8 Die Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

 1.  Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen.

 2. Einberufung der Mitgliederversammlung.

 3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.

 5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

 6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

 

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.

 

 

§9 Amtsdauer des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

 

§10 Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Bschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

 

§11 Der Beirat

 

Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens zwei Kalenderjahre angehören. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich durch Abhaltung von Sprechstunden oder in sonst geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 2000,-€ beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.

Mindestens einmal im Halbjahr soll die Sitzung des Beirats stattfinden.

Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden des Vereins schriftlich, fernmündlich oder durch E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.

 

Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Die Sitzungen des Beirats werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Vereins geleitet, ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.

Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

 

§12 Die Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, sie unterstützen den Verein in wirtschaftlicher und ideeller Weise.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

 1.  Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste     Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;

 2.  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;

 3.  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats;

 4.  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

 5.  Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, Ernennung von  Ehrenmitgliedern.

 

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitglieder einholen.

 

 

§13 die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladugsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

 

§14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt, zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Über die Zulassung der Presse, des Rundfunk und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

 

§15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

 

 

§17 Auflösung des Vereins Anfallberechtigung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der

2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 02. 11. 2017 geändert und in dieser Form neu beschlossen.

 

 

 

Die Satzung vom 01. 12. 1949 wird ersetzt durch diese, heute beschlossene, neu formulierte Fassung.

 

 

 

Rendsburg, 27.03.2019


gez.  Thomas Baer                               gez. Ralf Thrun

1. Vorsitzender                                    Schriftführer