SATZUNG des Eider- Yacht-Clubs e. V. in Rendsburg

 

1. Name, Sitz, Zweck, Vereinsjahr, Abzeichen § 1

Der Zweck des im Jahre 1949 gegründeten Eider-Yacht-Clubs e. V. ist es, den Segelsport und einen freundschaftlichen Verkehr seiner Mitglieder durch Wettfahrten und andere dem Segelsport dienende Veranstaltungen zu fördern. Politische, rassische und konfessionelle Bestrebungen werden abgelehnt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist weiterhin die Förderung der Jugend, der Errichtung von Sportanlagen und der Jugendbetreuung.

§2 Der Club hat seinen Sitz in Rendsburg und führt den Namen EIDER-YACHT-CLUB e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Das Geschäftsjahr läuft vom I. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.

§4 Die Abzeichen des Clubs sind: a) Der Clubstander: Er ist dreieckig und zeigt auf blauem Grund ein waagerechtes rotes Kreuz, welches weiß umrandet ist. b) Das Mützenschild: Es ist oval und trägt den Clubstander, die Buchstaben EYC, Goldstickerei mit goldener Umrandung. c) Die Clubnade1: In derselben Ausführung wie der Clubstander. d) Die Ehrennadel: Für 10-jährige aktive Mitgliedschaft silberner und nach 25 Jahren goldener Kranz.

 

2. Mitgliedschaft

§5 Die Mitglieder des Clubs setzen sich zusammen aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern,fördernden Mitgliedern, Jugendlichen und Familienmitgliedern.

§6 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt aufgrund besonderer Verdienste um den Segelsport oder um den Club auf Vorschlag des Vorstandes in einer öffentlichen Versammlung mit 2/3 Mehrheit. Eine Erörterung darf der Abstimmung nicht vorausgehen. Die Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie die aktiven Mitglieder sind jedoch von den Pflichten derselben befreit.

§7 Mitglieder können nur solche Personen werden, die ein Alter von 18 Jahren erreicht haben. Ausnahmen sind nur auf Vorschlag des Vorstandes zulässig. Anträge um Aufnahme in den Club sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand setzt die aktiven Mitglieder mindestens 4 Wochen vor der nächsten Versammlung von dem Antrag in geeigneter Weise in Kenntnis. Die aktiven Mitglieder entscheiden mit 2/3 Mehrheit über die Aufnahme in einer besonderen Versammlung. Die Mitglieder haben die Pflicht, an den vom Vorstand bestimmten Gemeinschaftsarbeiten teilzunehmen. Neu aufgenommene Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. 

§8 Nach mindestens einjähriger Clubangehörigkeit kann ein Mitglied auf Antrag des 1. und 2. Vorstandes durch Abstimmung der aktiven Mitglieder mit 2/3 Mehrheit als aktives Mitglied übernommen werden. Ausnahmen sind nur auf Vorschlag des Vorstandes und mit Zustimmung der aktiven Mitglieder bei 2/3 Mehrheit möglich. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder, die mit ihren Zahlungsverpflichtungen nicht länger als 3 Monate im Rückstand sind. Aktive Mitglieder, die länger als 10 Jahre im Club sind, haben doppeltes Stimmrecht.

§9 Kinder und Jugendliche können auf Antrag mit schriftl. Zustimmung des Erziehungsberechtigten der Jugendabteilung des EIDER-YACHT-CLUBS beitreten. Sie zahlen einen geringeren Beitrag. Mit dem Erreichen des 19. Lebensjahres können sie auf Antrag als aktives Mitglied übernommen werden. Für die Anrechnung der Mitgliedschaft gilt das vollendete 14. Lebensjahr. Die jugendlichen Vereinsmitglieder über 14 Jahre wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Jugendwart, der für 1 Jahr im erweiterten Vorstand mit einfachem Stimmrecht die Belange der Jugendlichen wahrnimmt.

§10 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Auf Ausschluss kann erkannt werden, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung den Beitrag nicht bezahlt oder durch unwürdiges Verhalten das Vereinsleben schädigt. Ein Ausschluss kann nur auf Vorschlag des Ehrenrates (§ 22) in einer Versammlung durch die stimmberechtigten Mitglieder und zwar durch einfache Mehrheit erfolgen. Dem Auszuschließenden steht das Recht auf Rechtfertigung zu. Dem Auszuschließenden muss eine schriftliche Mitteilung zugestellt werden. Eine Nachprüfung der Ausschließungsgründe durch ordentliche Gerichte findet nicht statt.

 

3. Pflichten und Rechte der Mitglieder

§ 11 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf das Clubvermögen sowie das Recht, ein Abzeichen des Clubs zu führen. Führt ein ausgeschiedenes Mitglied die Abzeichen des Clubs öffentlich oder gibt sich sonst wie als Mitglied aus, so kann der Vorstand das Ausscheiden durch geeignete Veröffentlichungen bekanntgeben.

§12 Jedes Mitglied hat das Recht, an Versammlungen und Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Zu Festlichkeiten können ,von den Mitgliedern Gäste eingeführt werden. Einzuführende Gäste sind dem Vorstand vorher namhaft zu machen. Dieser erwägt und erlässt die Einladungen oder übergibt dem Antragsteller die nötigen Eintrittskarten.

§ 13 Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Clubs zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Clubs schaden könnte und weiterhin den Vorstand und die übrigen Organe nach besten Kräften zu unterstützen. Die jeweiligen Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise in der ordentlichen Generalversammlung jährlich festgelegt wird, müssen rechtzeitig entrichtet werden. Ehrenmitglieder und Familienmitglieder zahlen weder Beiträge noch Eintrittsgelder. Fördernde Mitglieder zahlen den halben Beitrag. Ist ein Mitglied mit dem Beitrag im Rückstand, so gibt der Kassenwart Bericht an den Ehrenrat. Dieser setzt sich mit dem Betroffenen in Verbindung und empfiehlt nach Anhörung der Gründe dem Vorstand Stundung, Ermäßigung oder Erlass der Beiträge. Bei keiner ausreichenden Begründung wird der Ausschluss vorgeschlagen.

§ 14 Stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und nur die aktiven Mitglieder, die mit ihren Zahlungsverpflichtungen nicht länger als 3 Monate im Rückstand sind. Bei Angelegenheiten, die ausschließlich nur die Bootseigner betreffen - als da sind die Hafenanlagen und die Einrichtungen für das Winterlager der Boote - stimmen nur die Bootseigner ab, die aktive Mitglieder sind. Eine Vertretung bei Ausübung des Stimmrechts steht nur auswärtigen Mitgliedern zu, wenn diese den Vorstand rechtzeitig hiervon in Kenntnis setzen. Der Vertreter muss Vereinsmitglied sein. Dasselbe trifft auch für ortsansässige Mitglieder zu, sofern triftige Gründe vorliegen. Alle Abstimmungen erfolgen geheim durch Stimmzettel.

§ 15 Mitglieder, die ein geeignetes Fahrzeug besitzen, dürfen ohne Standerschein keinen Stander fahren. Alle Boote müssen in das Bootsregister eingetragen werden. Sie erhalten alsdann einen Standerschein.

 

4. Vorstand

   § 16 Der engere Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftwart und dem Kassenwart. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, und zwar werden in einem Jahr der 1. Vorsitzende und der Kassenwart und im folgenden Jahr der 2. Vorsitzende und der Schriftwart gewählt. Vorstand im Sinne der §§ 26 und 67 BGB sind nur der 1. und 2. Vorsitzende.

§ 17 Zum erweiterten Vorstand gehören der Hafenmeister und Jugendwart, außerdem der Wettfahrtausschuss, der Fahrtenausschuss und der Festausschuss. Die Ausschüsse können sich nach Bedarf bzw. nach den Vorschriften des Deutschen Segler-Verbandes bei ihrer Funktion selbständig ergänzen.

§ 18 Der Vorstand hat den Club in sportlichem Geist zu leiten. Er stellt die Tagesordnungen für die Generalversammlung auf und erlässt die erforderlichen Bekanntmachungen. Der Vorstand in seiner erweiterten Form plant und kalkuliert Baumaßnahmen und Reparaturen an den Club- und Hafeneinrichtungen. Kleinere Maßnahmen und Reparaturen bis Euro 500,- kann der Vorstand sofort beschließen und einleiten. Bei größeren Maßnahmen sind die Kosten genau zu ermitteln und schriftlich festzuhalten. Für die Leistungen von Firmen sind Angebote in schriftlicher Form einzuholen. Alle Maßnahmen sind der nächsten Monatsversammlung vorzulegen.

§ 19 Der 1. oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende beruft nach Bedarf Sitzungen des engeren oder erweiterten Vorstandes ein, führt bei Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz nach Maßgabe der Geschäftsordnung und hat darauf zu achten, dass die Organe ihre Vereinsobliegenheiten erfüllen. Die beiden Vorsitzenden haben den Club in allen Angelegenheiten und auch gerichtlich zu vertreten.

§20 Der Kassenwart führt die Mitgliederliste, besorgt die Ausgabe der Abzeichen und Mitgliedskarten und erledigt alle finanziellen Angelegenheiten des Clubs. Er hat ordnungsgemäß Buch zu führen und gibt auf der Generalversammlung einen Kassenbericht über die wichtigsten Einnahmen und Ausgaben sowie über den Vermögensstand des Clubs. Vorher muss die Kasse von zwei gewählten Revisoren geprüft werden, die keine Vorstandsmitglieder sind. Außerordentliche Revisionen können vom Vorstand angeordnet werden.

§21 Der Festausschuss hat den ordnungsmäßigen Verlauf der beschlossenen Feste zu überwachen und die dazu nötigen Vorbereitungen zu treffen. Der Hafenmeister hat das zur Ausübung des Segelsports dienende Inventar in Ordnung zu halten und darüber ein Verzeichnis zu führen; außerdem muss er bei Regatten für die Auslegung und Einholung der Wendemarken Sorge tragen. Er hat gleichzeitig die Überwachung des Clubhauses und der Slipanlage.

 

5. Ehrenrat und Jugendausschuss

§ 22 Der Ehrenrat besteht aus 5 aktiven Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und durch die Generalversammlung für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt werden. Ergänzungen des Ehrenrates bei Tod, Austritt oder Wahl in den engeren Vorstand erfolgen durch Nachwahlen auf der kommenden Generalversammlung. Der Ehrenrat tritt auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes in Funktion, wenn Verstöße gegen Anstand und Sitte vorliegen. Über seine Tätigkeit berichtet der Ehrenrat in der nächsten Monatsversammlung. Er kann Maßnahmen empfehlen.

§ 23 Der Jugendwart hat die Jugendabteilung nach Maßgabe eines besonderen Statuts zu leiten.

 

6. Generalversammlungen

§ 24 An den Generalversammlungen können sämtliche Mitglieder teilnehmen. Es findet jedes Jahr eine ordentliche Generalversammlung statt. Außerordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden oder auf Antrag von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder. In beiden Fällen erfolgt die schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Termin unter Angabe der Tagesordnung.

§ 25 Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit (§ 14). Für die Wahl des 1. Vorsitzenden müssen im 1. Wahlgang mindestens 2/3 der Stimmen, im 2. Wahlgang mindestens 2/3 der Stimmen und im 3. Wahlgang die einfache Mehrheit gegenüber dem nächsten Mitbewerber erreicht werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Alle Abstimmungen sind geheim und mit Stimmzettel durchzuführen.

§ 26 Jede Versammlung und Generalversammlung ist beschlussfähig. (Ausnahme in der Urlaubszeit).

 

7. Satzungsänderung, Auflösung des Clubs

§ 27 Satzungsänderungen können nur in einer Generalversammlung beschlossen werden und bedürfen zu ihrer Annahme 2/3 Mehrheit.

§ 28 Die Auflösung des Clubs geschieht nur auf Antrag des Vorstands. Sie kann nur auf einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, deren Zweck jedem Mitglied mindestens 14 Tage vorher bekanntgegeben wird. Zur Annahme ist eine 2/3 Mehrheit für den Antrag erforderlich. Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Clubs an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Diese Satzung vom 01.12.1949 ist am 01.02.1974, 07.03.1980,15.01.1982, 24.06.1997 und heute vervollständigt worden. Mitgeltende Unterlagen:

  

Slipsatzung 2 vom 15.01.1982 zum downloaden <hier>

 

Rendsburg, 6. Februar 2009

gez. Siegfried Lötzke                           gez. Rudolf Kremer

        1. Vorsitzender                               2.Vorsitzender

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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